Seit 1. Juni 2015 können die Bundesländer Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt festlegen, in denen sie zunächst für fünf Jahre gilt. Die Folge: Wird eine Wohnung neu vermietet, darf die Miete dort in der Regel höchstens zehn Prozent höher sein als die Miete einer vergleichbaren Wohnung.
Bei der Mietpreisbremse gibt es aber einige Ausnahmen:
Eine einmal erreichte Miethöhe bleibt erhalten. Lag zum Beispiel die Miete des Vormieters bereits mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, darf die gleiche Miethöhe auch mit dem Nachmieter vereinbart werden (§ 556e Abs. 1 BGB).
In den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses wurden Modernisierungsmaßnahmendurchgeführt (§ 556e Abs. 2 BGB).
Die Wohnung ist ein Neubau: Als Neubau zählen Wohnungen und Häuser, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet wurden (§ 556f Satz 1 BGB).
Es gab zuvor eine umfassende Modernisierung: Als umfassend zählt eine Modernisierung, wenn die Wohnung so viel erneuert wurde, dass die Gleichstellung mit einem Neubau als gerechtfertigt erscheint (§ 556f Satz 2 BGB). Das wird in der Regel angenommen, wenn Kosten dafür etwa einem Drittel der Kosten eines Neubaus entsprechen.
Trifft keine dieser Ausnahmen auf die Mietwohnung zu, so muss sich die Miethöhe bei Neuvermietung an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren – sofern im jeweiligen Wohngebiet die Mietpreisbremse gilt.