AKTUELLES

Provisions-Novellierung ab dem 23.12.2020

Bisher haben Käufer einer Immobilie den Großteil der Maklergebühren selbst getragen. Dies soll sich künftig ändern. Ab dem 23. Dezember 2020 müssen private Käufer nur noch höchstens die Hälfte der Maklergebühr beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern bezahlen, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Außerdem ist der Käufer auch erst zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil gezahlt hat. Tritt der umgekehrte Fall ein, dass der Käufer Auftraggeber des Maklers ist – etwa bei einem Suchauftrag -, gilt dieses Vorgehen entsprechend. Als Auftraggeber ist er zahlungspflichtig. Er kann höchstes einen Kostenanteil von 50 zu 50 erwirken. Für den Fall, dass beide Parteien den Makler beauftragen, kann dieser die Maklerprovision auch von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Zudem gilt künftig ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Ausreichend ist zum Beispiel eine E-Mail. Die bundesweit einheitlichen Regelungen machen die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser transparenter und rechtssicherer. Käufer werden vor der Ausnutzung einer Zwangslage geschützt. Das Gesetz ist Teil des Wohn- und Mietenpakets der Bundesregierung, das am 18. August 2019 vereinbart wurde.

Baukindergeld 13.09.2018

Die Regierung möchte mit dem Baukindergeld  den Haus-/ Wohnungsbau  unterstützen und vorrangig Familien ansprechen, die sich ansonsten kein Eigentum leisten könnten. Familien, die Eigentum erwerben, erhalten dadurch 1.200€ Unterstützung pro Kind und Jahr über einen Zeitraum von zehn Jahren. Insgesamt reden wir bei einem Kind also von 12.000€ Baukindergeld, bei zwei Kindern wären es 24.000€ (und bei jedem weiteren Kind 12.000€ mehr). Hauptvoraussetzung ist, dass das zu versteuernde Haushaltseinkommen der Familie nicht über 75.000€ liegt. Pro Kind soll ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 15.000€ gewährt werden.

Eine Familie mit zwei Kindern darf demnach also maximal 105.000€ pro Jahr verdienen, um Anspruch auf das Baukindergeld zu haben und erhält dann 24.000€ Förderung. Eine Familie mit 7 Kindern dürfte 180.000€ brutto verdienen und hat Anspruch auf 84.000€ Förderung. Die Prüfung des Haushaltseinkommens ist ein zentraler Bestandteil für den Erhalt des Baukindergeldes. Zum zu versteuernden Einkommen zählen neben dem Arbeitslohn zum Beispiel auch Urlaubsgeld, das 13. Gehalt, Tantieme, aber auch Arbeitslosengeld oder Elterngeld dazu.

Ein Großteil aller Familien in Deutschland dürfte die Voraussetzungen für das Baukindergeld erfüllen.


Mietpreisbremse 01.06.2015

Seit 1. Juni 2015 können die Bundesländer Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt festlegen, in denen sie zunächst für fünf Jahre gilt. Die Folge: Wird eine Wohnung neu vermietet, darf die Miete dort in der Regel höchstens zehn Prozent höher sein als die Miete einer vergleichbaren Wohnung.

Bei der Mietpreisbremse gibt es aber einige Ausnahmen:

  • Eine einmal erreichte Miethöhe bleibt erhalten. Lag zum Beispiel die Miete des Vormieters bereits mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, darf die gleiche Miethöhe auch mit dem Nachmieter vereinbart werden (§ 556e Abs. 1 BGB).
  • In den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses wurden Modernisierungsmaßnahmendurchgeführt (§ 556e Abs. 2 BGB).
  • Die Wohnung ist ein Neubau: Als Neubau zählen Wohnungen und Häuser, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet wurden (§ 556f Satz 1 BGB).
  • Es gab zuvor eine umfassende Modernisierung: Als umfassend zählt eine Modernisierung, wenn die Wohnung so viel erneuert wurde, dass die Gleichstellung mit einem Neubau als gerechtfertigt erscheint (§ 556f Satz 2 BGB). Das wird in der Regel angenommen, wenn Kosten dafür etwa einem Drittel der Kosten eines Neubaus entsprechen.

Trifft keine dieser Ausnahmen auf die Mietwohnung zu, so muss sich die Miethöhe bei Neuvermietung an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren – sofern im jeweiligen Wohngebiet die Mietpreisbremse gilt.


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Widerrufsformular

Verzichtserklärung


Das Bestellerprinzip zum. 1. Juni 2015

Unter dem Begriff Bestellerprinzip wird in der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Immobilienwirtschaft eine Neuregelung der Provision für Immobilienmakler im Bereich der Wohnungsvermittlung diskutiert. Sie sieht vor, dass Wohnungsvermittler von denjenigen bezahlt werden sollen, welche die Leistung des Maklers bestellen. Im Koalitionsvertrag wurde das Bestellerprinzip aufgegriffen und vereinbart:

„Vermieter und Mieter sollen weiter als Auftraggeber auftreten können. Dabei gilt das marktwirtschaftliche Prinzipç: wer bestellt, der bezahlt“.[1]

Das Bestellerprinzip wurde im Zuge des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG)[2] umgesetzt, welches durch das Bundeskabinett am 1. Oktober 2014 beschlossen und vom Bundesrat am 27. März 2015 gebilligt wurde. Das Gesetz tritt nach seinem Art. 4 überwiegend am 1. Juni 2015 in Kraft. Im Rahmen dieses Novellierungsgesetzes wird daneben auch die sogenannte Mietpreisbremse umgesetzt, die die Mietpreissteigerung – gerade in Ballungsräumen – eindämmen soll.

  1. Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD für die 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages: Abschließende Fassung vom 27. November 2013, abgerufen am 23. Januar 2015
  2. Hochspringen Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) , Text, Begründungen, Synopse

Quelle: https://wikipedia.org/wiki/bestellerprinzip_(immobilienwirtschaft)


Widerrufsbelehrung bei Maklerverträgen

Neues Verbraucherrecht: Widerruf bei Immobilienmaklerverträgen

Der Verbraucher kennt das Widerrufsrecht schon aus anderen Bereichen, z. B. aus dem Online-Handel. Nach dem Willen der EU gilt dies nun auch für Makler verträge, die mit Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden. Seit dem 13. Juni 2014 ist der Makler vom Gesetzgeber verpflichtet, jeden Immobilieninteressenten über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Auch wenn der Interessent sich erst einmal unverbindlich informieren will, schließt er bereits einen Maklervertrag, wenn er die Leistung des Maklers (Informationen, Exposé,  Besichtigung etc.) in Anspruch nehmen will und die Provisionspflicht bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages informiert wurde.

Was Sie als Kunde wissen sollten:

  • Ein Maklervertrag kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bereits zustande, wenn Sie sich bloß über das Objekt informieren wollen, Sie von der Provisionspflicht wissen und die Dienste (Besichtigung, Exposé etc.) des Maklers in Anspruch nehmen wollen (BGH, Urt. V. 3.5.12 – III 62/11).
  • Sie müssen – wie bisher – nur dann eine Provision zahlen, wenn es zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages kommt und dies auf die Tätigkeit des Maklers zurückgeht.
  • Sie gehen keine weiteren Verpflichtungen ein, wenn Sie dem Makler den Erhalt der Widerrufsbelehrung bestätigen. Besichtigungen etc. werden – wie bisher – nicht abgerechnet. Wenn Sie sich die Immobilie also zunächst nur ansehen wollen, dann ist dies weiterhin unverbindlich.
  • Sie als Interessent/Verbraucher haben das Recht, den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.
  • Sollten Sie nach der Besichtigung letztlich kein Interesse an dem Objekt haben, müssen Sie – wie bisher – nichts weiter unternehmen, also auch nicht widerrufen. Ihr Makler wird Ihnen keine Rechnung stellen.
  • Ihr Makler kann das Widerrufsrecht nicht ausschließen und Sie können nicht darauf verzichten, da Sie beide an die Vorschriften gesetzlich gebunden sind. Hat der Makler seine Leistung vollständig erbracht, können Sie Ihr Widerrufsrecht v or Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB n.F.). Seine Leistung ist v ollständig erbracht, wenn er Ihnen „die Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages vermittelt oder nachgewiesen“ hat (§ 652 BGB) oder anders formuliert, Sie den Miet- oder Kaufvertrag verhandelt haben und abschließen können.
  • Der Wortlaut der Widerrufsbelehrung geht auf das Gesetz zurück (BGBl. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642). Ihr Makler hat hierauf keinen Einfluss. Auch die optionalen Erklärungen zum Wertersatz und zum vorzeitigen Erlöschen orientieren sich eng am Gesetzes wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 356 Abs. 4, 357 Abs. 8 BGB). Möchte Ihr Makler ein Einverständnis zur Widerrufsbelehrung, bevor er für Sie tätig wird, dann gehen Sie damit keine gesonderte vereinbarung ein.
  • Wenn Sie die Erfahrung gemacht haben, dass Sie ein anderer Makler nicht belehrt hat, dann liegt das daran, dass die Regelungen noch neu sind und wir schon einen Schritt weiter sind.

Energieausweispflicht auf einen Blick

Eigentümer sind seit dem 1. Mai 2015 verpflichtet Miet- oder Kaufinteressenten über die Energieeffizienz Ihrer Immobilie in der Form aufzuklären, dass sie spätestens bei der Besichtigung Einsicht in den Energieausweis erhalten. Hier erfahren Sie, welches Gebäude einen Energiausweis benötigt.

Wie energieeffizient ist eine Wohnung? Wie viel Energie benötigt man für die Heizung eines Hauses? In Zeiten steigender Energiekosten stellen sich Mieter und Käufer immer häufiger diese Fragen. Immobilieneigentümer sind laut Energiesparverordnung EnEV 2009 gesetzlich verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen, der diese Informationen zusammenfasst und Interessenten eine Vergleichsmöglichkeit und Entscheidungshilfe bietet. Zusätzlich enthält das Dokument Empfehlungen für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, durch die Eigentümer den Energiebedarf ihrer Immobilie senken und damit Kosten sparen können. Der zuständigen Landesbaubehörde muss der Ausweis jederzeit auf Verlangen vorgelegt werden.

2013 hat der Gesetzgeber die Regelung zum Energieausweis noch einmal verschärft: Nach der neuen Fassung, die voraussichtlich im Januar 2014 in Kraft treten wird, soll der Eigentümer den Ausweis schon im Rahmen der Wohnungs- oder Hausbesichtigung unaufgefordert vorzeigen. Dem Käufer oder neuen Mieter muss das Dokument bei der Wohnungsübergabe ausgehändigt werden. Mithilfe eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems sollen Energieausweise zudem künftig flächendeckend überprüft werden

Energieausweis: Pflicht für viele, aber nicht alle Gebäude

Der Energieausweis ist grundsätzlich für Eigentümer von Wohnhäusern und sogenannten Nichtwohngebäuden, meist Gewerbeimmobilien, verpflichtend. Für denkmalgeschützte Häuser und Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche ist kein Energieausweis nötig. Ebenso ausgenommen von der Regelung sind Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden, zum Beispiel Ferienhäuser. Auch für Bauten mit einer speziellen Nutzung ist kein Energieausweis nötig: Hierzu zählen etwa bestimmte geringfügig beheizte Betriebsgebäude, Ställe oder Gewächshäuser.

Die folgende Übersicht zeigt, seit wann die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises gegenüber potenziellen Mietern oder Käufern besteht:

seit 01.07.2008für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre bis 1965
seit 01.01.2009
für später errichtete Wohngebäude
seit 01.07.2009für Nichtwohngebäude